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Altersrente

3. Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente früher beantragen als nicht behinderte Menschen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente beantragt werden, allerdings mit Abschlägen bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente ist gestaffelt und wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für die vorgezogene Rente wird wird die Altersgrenze seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

der Rentenanspruch besteht auch weiter, sollte die Schwerbehinderung während des Bezugs der Rente aufgehoben werden.

2. Abschlagfreie Rente bei Schwerbehinderung

Wer die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt hat, hat Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente, wenn er anerkannt schwerbehindert (GdB mindestens 50) ist oder vor dem 1.1.1951 geboren wurde und bei Beginn des Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war und die jeweilige Altersgrenze für seinen Jahrgang erreicht hat.

Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.

Die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1952 erhöht sich mit steigendem Geburtsmonat: Bei 1953 Geborenen beträgt die Grenze 63 Jahre und 7 Monate.

Aus Vertrauensschutzgründen besteht weiterhin Anspruch auf Rente ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und am 1.1.2007 anerkannt schwerbehindert (GdB mindestens 50) waren und vor 1955 geboren wurden und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder vor dem 1.1.1964 geboren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

3. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagfreie Rente. Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr.

Bei 1953 Geborenen beträgt die Grenze 60 Jahre und 7 Monate. Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat = 0,3 %

2 Monate = 0,6 %

3 Monate = 0,9 %

4 Monate = 1,2 %

33 Monate = 9,9 %

34 Monate = 10,2 %

35 Monate = 10,5 %

36 Monate = 10,8 %

Bei Jahrgängen bis 1951 lag die vorgezogene Altersgrenze bei 60 Jahren.

4. Hinzuverdienst

Wer die Altersgrenze für den normalen Rentenbeginn erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei der vorgezogenen Altersrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450,- € monatlich. Zwei Monate im Jahr dürfen bis zu 900,- € hinzuverdient werden ("doppelte Hinzuverdienstgrenze"). Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann es zu Rentenkürzungen bzw. zum Wegfall der Rente kommen.

5. Praxistipps

Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, gestellt werden. Ansonsten wird Geld verschenkt. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wieder aufgehoben wird.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.