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Pflegegrad 1

Durch die neue Regelung mit dem Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen ab 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen. Voraussetzung ist, dass Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Da dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben i. d. R. nur neue Antragsteller ab 2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Pflegegrad 1 erhält, wer von dem Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigt bekommt. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt ab 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA