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Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten ab dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.

Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).

Wer bereits pflegebedürftig ist, gelangt im Zuge der Überleitung auf das neue System ohne weiteren Antrag und ohne weitere Begutachtung in den Pflegegrad 3 wenn er:

  • ausschließlich körperliche Einschränkungen hat und Leistungen der Pflegestufe II bezieht oder
  • Leistungen der Pflegestufe I erhält und wegen einer Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung dauerhaft in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Personen mit Pflegegrad 3 die zuhause gepflegt werden, erhalten ab 1.1.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich.