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Sozialhilfe

Im Rahmen von § 30 Abs. 1-5 SGB XII wird im Rahmen der Sozialhilfe ein Mehrbedarf gewährt.

Zusätzliche Leistungen in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes stehen demnach folgenden Personen zu:

  • Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Menschen, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen

Behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe erhalten, steht ein Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes zu.

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen entweder einer drohenden Behinderung vorbeugen oder die Folgen einer Behinderung mildern. Eingliederungshilfe wird nach SGB XII gewährt und umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft.