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Werkstätten für Behinderte

die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden wie folgt verbessert:

Der Werkstattrat bestand bisher aus höchstens sieben Mitgliedern. Künftig besteht der Werkstattrat in größeren Einrichtungen

  • bei bis zu 700 Wahlberechtigten wie bisher aus bis zu sieben Mitgliedern,
  • bei 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
  • bei 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern Personen und
  • bei mehr als 1.500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.

Künftig wird zwischen einem Mitwirkungs- und einem Mitbestimmungsrecht in besonders wichtigen Angelegenheiten unterschieden. Die Mitbestimmung betrifft:

  • Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten einschließlich Aufstellung und Änderung einer Werkstattordnung,
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Zeiten für die arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit,
  • Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und Änderung von Lohngruppen, Zeit, Ort und Art der Auszahlung,
  • den Urlaubsplan für die Werkstattbeschäftigten,
  • die Verpflegung,
  • die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Werkstattbeschäftigten,
  • Fort- und Weiterbildung und
  • soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten

Der Unterschied zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung zeigt sich im Konfliktfall, wenn die Vermittlungsstelle angerufen wird. Bei der Mitwirkung gibt die Vermittlungsstelle nur ein Votum ab. Es entscheidet aber die Werkstatt abschließend. Bei der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend.

Der Anspruch der Werkstatträte auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird von zehn auf 15 Tage pro Amtszeit. Für neue Werkstatträte bleibt es wie bisher bei 20 Tagen.

Neben der oder dem Vorsitzenden des Werkstattrats hat in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten künftig auch die Stellvertretung einen Anspruch auf Freistellung.

Die dem Werkstattrat zur Seite zu stellende Vertrauensperson muss künftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen. Sie kann auch von außerhalb kommen.

Die Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf Bundes- und auf Landesebene erfolgt künftig über die Kostensätze der Werkstätten.

In Werkstätten für behinderte Menschen wird es künftig Frauenbeauftragte geben. Diese sollen den weiblichen Werkstattbeschäftigten als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stellen und sie dabei unterstützen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Regelungen für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung entsprechend im Wesentlichen den Regelungen für die Werkstatträte.

Der Freibetrag bei der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung wird erhöht, das Arbeitsentgelt aus der Werkstattbeschäftigung wird künftig in einem geringeren Umfang auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet als bisher. Die Werkstattbeschäftigten haben dadurch mehr Einkommen zur Verfügung.

Das Arbeitsförderungsgeld für Werkstattbeschäftigte wird von bisher 26 Euro auf künftig 52 Euro im Monat verdoppelt. Das erhöht zusätzlich das Einkommen der Werkstattbeschäftigten.