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Abbruch Stellenbesetzungsverfahren

Bewerber mit Behinderung hat nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens keinen Anspruch auf Schadensersatz

Gesetzliche Voraussetzungen für Gewährung des Schadens­ersatz­anspruchs nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Bewerber mit einer Schwerbehinderung dann keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen wegen Nicht-Berücksichtigung bei einem Bewerbungsverfahren hat, wenn das Stellen­besetzungs­verfahren wegen Umbesetzung der Stelle mit einem internen Mitarbeiter vorzeitig abgebrochen wird.

Der zum Kreis der schwerbehinderten Personen gehörende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Beamter außerhalb von Rheinland-Pfalz tätig. Im Jahr 2015 bewarb er sich – neben anderen – um eine von einer rheinland-pfälzischen Behörde ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus teilte ein Beamter, der bereits bei einer anderen Verwaltungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz auf einer vergleichbaren Stelle eingesetzt war, sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle mit. Daraufhin brach das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren ab und übertrug dem internen Bewerber die Stelle im Wege der Umsetzung. Kläger rügt vorsätzlichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

In der Folge verlangte der Kläger vom Beklagten eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Da dem Beklagten seine Behinderung bekannt gewesen sei, hätte er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Es liege ein deutlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor. Land verweigert Entschädigungszahlung

Das beklagte Land lehnt eine Entschädigungszahlung jedoch ab. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem noch keine Vorstellungsgespräche stattgefunden hätten. Die Weiterverfolgung der Ausschreibung sei durch die überraschende Bewerbung des internen Mitarbeiters sinnlos geworden. Kläger wurde nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Schadensersatzanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lägen nicht vor. Der Kläger sei insbesondere nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Der Beklagte habe ihn vielmehr wie alle anderen externen Bewerber behandelt. Keiner der weiteren Mitbewerber sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Dienstherr habe sich in zulässiger Weise entschlossen, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen. Die Umsetzung sei ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. Demnach sei dem Kläger aus seiner fehlenden Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kein Nachteil entstanden. Der mit der Einladungspflicht behinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verfolgte Zweck einer Verbesserung der Erfolgschancen habe hier nicht mehr erreicht werden können. Die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs sei nicht mehr sinnvoll. Andernfalls werde dem schwerbehinderten Bewerber eine Hoffnung gemacht, die wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens nicht mehr erfüllt werden könne.)