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Vergünstigungen nach GdB

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 20%:

  • Bei entsprechenden Voraussetzungen können Leistungen zur Reha und Teilhabe in Anspruch genommen werden, z.B. Medizinische Reha, Berufliche Reha, Soziale Reha sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 29 Abs. 1 SGB I)

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) zwischen 30 und 40%:

  • Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)

  • Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX)

  • Steuerfreibetrag: (nach § 33b EStG)

    • GdB 30: 310 €
    • GdB 40: 430 €

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 50%:

  • Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

  • Steuerfreibetrag: 570 € (§ 33b EStG)

  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX)

  • Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX)

  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX)

  • Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)

  • Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)

  • Um bis zu 5 Jahre vorgezogene Altersrente (§§ 37, 236a SGB VI)

  • bzw Pensionierung von Beamten (§ 52 BBG)

  • Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig

  • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z.B. ADAC, DTC (Satzungen der Clubs)

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für behinderte Menschen in Werkstätten (SGB V u. SGB VI)

  • Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z.B. § 20 SchwbAV i.V.m. KfzHV)

  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100 € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)

  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.200 € (§ 17 Wohngeldgesetz)

  • Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen)

Wahlweise:

Entfernungskostenpauschale: 0,30 €/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder

Die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Merkzeichen B anerkannt ist. (§ 9 Abs. 2 EStG)

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 60%:

  • Steuerfreibetrag: 720 € (§ 33b EStG)

  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 € bei GdB allein wegen Sehbehinderung (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 70%:

  • Steuerfreibetrag: 890 € (§ 33b EStG)

Wahlweise:

  • Entfernungskostenpauschale: 0,30 €/km(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder

  • Die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (statt Entfernungspauschale) können geltend gemacht werden. (§9 Abs. 2 EStG)

  • Abzugsbetrag für Privatfahrten, wenn gleichzeitig Merkzeichen „G“ eingetragen ist: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 € (§ 33 EStG)

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 80%:

  • Steuerfreibetrag 1.060 € (§ 33b EStG)

  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 € (§ 17 Wohngeldgesetz)

  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht):

  • 4.500 € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)

  • Preisnachlass von verschiedenen Mobilfunkbetreibern

  • Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 € (§ 33 EStG)

  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,83 €, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 90%:

Steuerfreibetrag 1.230 € (§ 33b EStG)

Sozialtarif beim Telefon:

  • Blind, gehörlos oder sprachbehindert + GdB 90: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat im Rahmen des Sozialtarifs. Nur für bestimmte Tarife, nicht bei Flatrates.

Bei einem GdB (Grad der Behinderung) von 100%:

  • Steuerfreibetrag 1.420 € (§ 33b EStG)

  • Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 € (§ 17 Wohngeldgesetz)

  • Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

  • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge (Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz)

  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 € (§ 24 Wohnraum-förderungsgesetz)

BEACHTE: Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.

Quellen

BETANET

Weiterführende Links

Download einer Übersicht von betanet
Vielen Dank für die bereitgestellten Informationen